Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB der H. Wind Elektrotechnik GmbH – Stand: März 2026

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge, die zwischen der H. Wind Elektrotechnik GmbH, Im Grein 25, 76829 Landau in der Pfalz (nachfolgend „Auftragnehmer") und dem Auftraggeber über die Erbringung von Elektroinstallations-, Wartungs-, Reparatur- und sonstigen handwerklichen Leistungen geschlossen werden.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(3) Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB als auch gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen wird.

§ 2 Vertragsschluss und Angebot

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden oder eine Annahmefrist enthalten.

(2) Kostenvoranschläge werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Sie sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine Festpreisvereinbarung getroffen wurde. Ergibt sich während der Ausführung, dass die tatsächlichen Kosten den Kostenvoranschlag um mehr als 15 % übersteigen werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren.

(3) Ein Vertrag kommt zustande durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Leistungserbringung. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

(4) Kostenvoranschläge sind, sofern nicht anders vereinbart, für 30 Tage ab Ausstellungsdatum gültig.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung, dem Angebot oder dem Kostenvoranschlag. Änderungen und Ergänzungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen durch qualifizierte Subunternehmer erbringen zu lassen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung verbleibt beim Auftragnehmer.

(3) Alle Leistungen werden nach den anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen DIN-Normen, VDE-Vorschriften sowie den geltenden gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt.

(4) Mehrleistungen, die auf Wunsch des Auftraggebers oder aufgrund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, notwendig werden, werden gesondert berechnet.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat alle für die Ausführung der Arbeiten notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, insbesondere freien Zugang zu den Arbeitsstellen zu gewähren, erforderliche Genehmigungen einzuholen und vorhandene Leitungspläne, Baupläne und sonstige relevante Unterlagen bereitzustellen.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer über alle für die Ausführung der Arbeiten relevanten Umstände zu informieren, insbesondere über die Lage verdeckter Leitungen, Rohre und sonstiger Einbauten.

(3) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und entstehen dadurch Mehrkosten oder Verzögerungen, gehen diese zu Lasten des Auftraggebers.

(4) Für Schäden, die durch unrichtige oder unvollständige Angaben des Auftraggebers entstehen, haftet der Auftraggeber.

§ 5 Ausführungsfristen und Termine

(1) Vereinbarte Ausführungsfristen und Fertigstellungstermine sind verbindlich, sofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet wurden. Ansonsten handelt es sich um unverbindliche Zeitangaben.

(2) Höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Anordnungen, Lieferverzögerungen bei Materialien sowie sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände berechtigen den Auftragnehmer zur angemessenen Verlängerung der Ausführungsfrist.

(3) Gerät der Auftragnehmer in Verzug, ist der Auftraggeber berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, soweit der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung richtet sich nach dem vereinbarten Festpreis oder, sofern kein Festpreis vereinbart wurde, nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Stundensätzen und Materialpreisen des Auftragnehmers.

(2) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe.

(3) Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) gegenüber Verbrauchern bzw. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gegenüber Unternehmern zu berechnen.

(4) Bei Aufträgen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 5.000,00 EUR netto ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Abschlagszahlung von bis zu 30 % des Auftragswertes vor Beginn der Arbeiten zu verlangen.

(5) Einbehalte oder Aufrechnungen durch den Auftraggeber sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

(6) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zum Ausgleich der offenen Forderungen zu verweigern.

§ 7 Abnahme

(1) Nach Fertigstellung der Leistungen ist der Auftraggeber verpflichtet, die Leistungen innerhalb von 12 Werktagen abzunehmen. Die Abnahme ist zu erklären, wenn die Leistungen vertragsgemäß erbracht wurden. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

(2) Nimmt der Auftraggeber die Leistungen nicht fristgerecht ab, ohne einen wesentlichen Mangel zu benennen, gilt die Abnahme nach Ablauf der Frist als erklärt (fiktive Abnahme gemäß § 640 Abs. 2 BGB).

(3) Mit der Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der erbrachten Leistungen auf den Auftraggeber über.

(4) Über die Abnahme ist ein Abnahmeprotokoll zu fertigen, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Festgestellte Mängel sind darin zu vermerken.

§ 8 Gewährleistung und Mängelansprüche

(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die erbrachten Leistungen zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sach- und Rechtsmängeln sind und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Verbrauchern 2 Jahre ab Abnahme. Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Abnahme, sofern nicht eine längere Frist gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

(3) Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Gegenüber Unternehmern gilt: Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 5 Werktagen nach Abnahme zu rügen, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung.

(4) Bei berechtigter Mängelrüge hat der Auftragnehmer das Recht zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neuherstellung). Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder verweigert der Auftragnehmer die Nacherfüllung, kann der Auftraggeber Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

(5) Gewährleistungsansprüche bestehen nicht für Mängel, die auf unsachgemäße Nutzung, fehlende Wartung, eigenmächtige Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter, normale Abnutzung oder Witterungseinflüsse zurückzuführen sind.

(6) Für eingebaute Materialien und Geräte gelten die Gewährleistungsbedingungen der jeweiligen Hersteller, soweit diese günstiger für den Auftraggeber sind.

§ 9 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei arglistigem Verschweigen von Mängeln.

(4) Für Schäden an vorhandenen Gebäudeteilen, Einrichtungen oder sonstigen Gegenständen des Auftraggebers, die trotz sorgfältiger Ausführung der Arbeiten entstehen (z. B. durch notwendige Eingriffe in die Bausubstanz), haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(5) Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) Gelieferte Materialien und Geräte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

(2) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Waren unter Eigentumsvorbehalt zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

§ 11 Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers zur Vertragsabwicklung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung entnehmen Sie unserer Datenschutzerklärung unter www.wind-elektrotechnik.de/datenschutz.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz nicht entzogen wird.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz des Auftragnehmers (Landau in der Pfalz). Gegenüber Verbrauchern gilt der gesetzliche Gerichtsstand.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.

(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB mit angemessener Frist zu ändern. Änderungen werden dem Auftraggeber schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die geänderten AGB als angenommen.

H. Wind Elektrotechnik GmbH · Im Grein 25 · 76829 Landau in der Pfalz · HRB 31082 · Stand: März 2026

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